Grundlegende Faktoren im Pflanzenschutz

Ausbringen von Pflanzenschutz

Damit die natürliche Pracht von öffentlichen und privaten Grünanlagen, Staudenbeeten und kleinen Pflanzparadiesen erhalten werden kann und sich gesunde Pflanzen entfalten können, ist manchmal der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln notwendig. Mit dem richtigen Einsatz von Pflanzenschutz tragen wir nicht nur zur Blütenpracht bei, sondern auch zum Schutz unserer Umwelt und Gesundheit.

Es gibt natürlich eine Vielzahl von Faktoren, die beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beachtet werden müssen. Allen vorweg gilt die Vorschrift zum führen eines Sachkundenachweises bei der Ausbringung von sachkundenachweispflichtigen Pflanzenschutzmitteln. Doch welche grundlegenden Aspekte sind unter anderem denn noch zu beachten?

Wo dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden?

Ein blühender Garten oder eine gepflegte Grünanlage sind eine wahre Freude für die Sinne. Doch hinter der natürlichen Schönheit verbirgt sich oft eine sorgfältige Pflege, zu der auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zählen kann. Doch auf welchen Flächen dürfen diese Mittel überhaupt angewendet werden, und wo sind sie untersagt?

Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) bietet klare Vorgaben, um die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Im § 12 wird festgelegt, dass Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur unter bestimmten Bedingungen angewendet werden dürfen. Konkret bedeutet dies, dass eine Anwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen erlaubt ist. Doch was genau fällt unter die Kategorie „gärtnerische Nutzung“?

Unter die gärtnerische Nutzung fallen nicht nur die Flächen des Gartenbaus, sondern auch Haus- und Kleingärten sowie öffentliche und private Grünanlagen. Rasenflächen, Anpflanzungen von Obst- oder Ziergehölzen, Gemüsebeete, Staudenanpflanzungen und Blumenbeete gehören beispielsweise zu den Flächen, auf denen Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen dürfen.

Mit dieser klaren Regelung möchte das Pflanzenschutzgesetz sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel verantwortungsbewusst und gezielt verwendet werden, um eine gesunde und blühende Natur zu bewahren. Es liegt in unserer Verantwortung, die Schönheit der grünen Oasen zu schützen und gleichzeitig den natürlichen Kreislauf zu respektieren. Im nächsten Abschnitt werden wir uns näher mit den Abverkaufs- und Aufbrauchfristen nach dem Ende der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln befassen, um weitere Einblicke in die nachhaltige Anwendung dieser Mittel zu gewinnen.

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen

Was passiert denn eigentlich, wenn die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels abläuft? Hier kommen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ins Spiel.

Nach Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels dürfen die Produkte noch eine gewisse Zeit im Handel verkauft werden, dies nennt sich die „Abverkaufsfrist“. Bei „HuK-Mitteln“ (Mittel für den Haus- und Kleingarten) und „Profi-Produkten“ gilt dieselbe Regelung gleichermaßen. Die Abverkaufsfrist beträgt in der Regel sechs Monate nach dem Zulassungsende.

Aber nicht nur der Verkauf, auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zulassungsende erlaubt, bekannt als „Aufbrauchfrist„. Diese Frist beläuft sich auf 18 Monate und ermöglicht es den Anwendern, die bereits erworbenen Pflanzenschutzmittel noch für einen begrenzten Zeitraum einzusetzen.

Ausnahmen

Doch es gibt Ausnahmen von diesen Fristen: Wenn die Zulassungsbehörde die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerruft, kann es sein, dass keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen vorgesehen werden. Ein solches Beispiel war der Widerruf der Zulassung für das Molluskizid Mesurol Schneckenkorn (Wirkstoff Methiocarb) durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 19.09.2014. Seit diesem Zeitpunkt darf das Mittel nicht mehr angewendet werden.

Es liegt in unserer Verantwortung als Anwender, die Fristen im Blick zu behalten und Pflanzenschutzmittel sachgerecht zu verwenden. Damit tragen wir dazu bei, unsere Umwelt zu schützen und eine nachhaltige Pflege unserer Grünflächen zu gewährleisten.

Biene Nahaufnahme

Welche Vorschriften regeln bspw. den Bienenschutz?

Ihr Profis wisst es bereits: Die Bedeutung von Bienen und anderen Bestäuberinsekten für unser Ökosystem kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Als fleißige Bestäuber sorgen sie dafür, dass Pflanzen blühen, Früchte tragen und unsere Natur in voller Pracht erstrahlt. Doch diese wertvollen Helfer sind vor allem durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere Insektiziden, bedroht.

Bienengefährliche Präparate und ihre Anwendung

Viele Pflanzenschutzmittel, vor allem Insektizide, können für Bienen eine ernste Gefahr darstellen. Aus diesem Grund sind sie mit entsprechenden Hinweisen gekennzeichnet (z. B. NB6611 (B1), NB6621 (B2)). Die Bienenschutzverordnung regelt klar, dass der Einsatz bienengefährlicher Präparate an blühenden Pflanzen sowie an anderen Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, strengstens verboten ist. Besondere Vorsicht ist geboten, da durch Honigtaubildung durch Blattläuse bienengefährliche Stoffe auf den Pflanzen zurückbleiben können.

Zudem dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nur so angewandt werden, dass blühende Pflanzen nicht durch Abdrift getroffen werden. Es ist entscheidend, die Verbreitung der Mittel in die Umgebung zu minimieren, um unsere Bestäuber zu schützen.

Auflage NN410 – Schutz von Bestäuberinsekten

Um dem Schutz der Bestäuberinsekten noch mehr Bedeutung zu verleihen, erhalten Pflanzenschutzmittel, die als schädlich für diese Populationen angesehen werden, die Auflage NN410 im Rahmen der Zulassung. Hierdurch wird klargestellt, dass Anwendungen dieser Produkte während der Blütezeit vermieden werden sollten, um eine minimale Belastung für Bienen und andere Bestäuber zu gewährleisten.

Zusätzliche Maßnahmen zum Bienenschutz

Über den rechtlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus empfehlen wir dringend, alle Pflanzenschutzmittel, insbesondere Insektizide, wenn möglich zeitlich außerhalb des Bienenfluges anzuwenden. Die Abendstunden bieten sich dafür besonders an. Durch diese zusätzliche Vorsichtsmaßnahme können wir unseren wertvollen Bestäubern eine sichere Umgebung bieten und ihren wichtigen Beitrag zum Erhalt unserer Natur gewährleisten.

Es liegt in unserer Verantwortung als Gärtnerinnen und Gärtner, Landwirtinnen und Landwirte sowie Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner, unseren Beitrag zum Bienenschutz zu leisten. Indem wir uns für die umsichtige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einsetzen und ihre Verwendung in Zeiten des Bienenfluges reduzieren, setzen wir uns aktiv für den Schutz dieser bedrohten und lebenswichtigen Insekten ein.

Pflanzenschutz ausbringen

Anzeigepflichten als Ausbringer

Der professionelle Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein. Doch wie sieht es aus, wenn Dienstleister Pflanzenschutzmittel für andere anwenden möchten?

Anzeigepflicht für Pflanzenschutzdienstleister

Dienstleister, die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden möchten, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit jeweils zuständigen Pflanzenschutzdienststelle anzuzeigen. Diese Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen, um eine ordnungsgemäße Überprüfung und Genehmigung zu gewährleisten. Um den Prozess der Anzeige zu erleichtern, stellen die Pflanzenschutzdienste spezielle Formblätter zur Verfügung. Diese Formblätter können in der Regel auch im Internet heruntergeladen werden, sodass Dienstleister die erforderlichen Informationen bequem und zeitsparend übermitteln können.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Es gibt jedoch eine Ausnahme von der Anzeigepflicht: die gelegentliche Nachbarschaftshilfe. Wenn jemand in begrenztem Umfang und in einer nachbarschaftlichen Beziehung Pflanzenschutzmittel für andere anwendet, fällt dies nicht unter die Anzeigepflicht. Hierbei handelt es sich um eine lockere Unterstützung im kleinen Rahmen, bei der keine gewerblichen Interessen im Vordergrund stehen.

Verantwortung für einen sicheren Pflanzenschutz

Die Anzeigepflicht für Pflanzenschutzdienstleister ist von großer Bedeutung, um eine sachgemäße und sichere Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten. Durch die Anmeldung ihrer Tätigkeit ermöglichen es die Dienstleister den zuständigen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen. Dies trägt dazu bei, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen und gleichzeitig eine effektive Pflege von Gärten, Grünflächen und landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten.

Fazit

Es ist unumstritten: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist manchmal unerlässlich. Doch die fachgemäße Ausbringung macht den Unterschied. Es gibt überaus mehr Aspekte, die beachtet werden müssen. Einen umfangreichen Fachartikel hierzu könnt Ihr auch in unserem Taschenbuch lesen. Hier werden noch viele weitere Punkte betrachtet, die bei der Ausbringung unbedingt eingehalten werden sollten. 

Es liegt in unserer Verantwortung, die Mittel korrekt auszubringen, um unsere Natur und das Ökosystem zu schützen und dennoch eine wundervolle Blütenpracht und hohen Ertrag genießen zu können.

Mehr davon?

Inhalte dieses Beitrages stammen aus dem Fachbeitrag von Dipl.-Ing. agr. (Gartenbau) Claudia Willmer erschienen im Buch „Aktuelles Fachwissen Galabau“. Wer tiefer in die Thematik einsteigen möchte und noch mehr tolle Beiträge von Frau Willmer und vielen anderen Autoren lesen möchte, empfehlen wir dringend das Buch.

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